- Was zählt zur fachlichen Tätigkeit in der LSB-Ausbildung?
- Zur fachlichen Tätigkeit zählen Tätigkeiten im Bereich der psychosozialen Beratung, die den Grundsätzen der Lebens- und Sozialberatung entsprechen. Welche Tätigkeiten im konkreten Fall anerkannt werden können, hängt von den jeweils geltenden Ausbildungs- und Übergangsbestimmungen ab. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere:
- Beratungen im psychosozialen Bereich
- Praktika im Rahmen der Ausbildung
- Leitung oder fachliche Assistenz bei psychosozialen Seminaren
- Vor- und Nachbereitung von Seminarleitung und fachlicher Assistenz
- supervidierte Beratungseinheiten
- Einzel- und Gruppensupervision
- Peergruppen
- Zur fachlichen Tätigkeit zählen Tätigkeiten im Bereich der psychosozialen Beratung, die den Grundsätzen der Lebens- und Sozialberatung entsprechen. Welche Tätigkeiten im konkreten Fall anerkannt werden können, hängt von den jeweils geltenden Ausbildungs- und Übergangsbestimmungen ab. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere:
- Welche Tätigkeiten zählen nicht zur fachlichen Tätigkeit?
- Nicht zur fachlichen Tätigkeit im Sinne der LSB-Ausbildung gehören insbesondere Tätigkeiten, die keinen entsprechenden Bezug zur psychosozialen Beratung haben.
Dazu zählen beispielsweise:
- Einzelselbsterfahrung – diese ist separat nachzuweisen
- Tätigkeiten mit rein medizinischem, therapeutischem oder diagnostischem Charakter
- beispielsweise Psychotherapie oder medizinische Beratung
- reine Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten
- Beratungstätigkeiten ohne direkten Bezug zum psychosozialen Feld
- Nicht zur fachlichen Tätigkeit im Sinne der LSB-Ausbildung gehören insbesondere Tätigkeiten, die keinen entsprechenden Bezug zur psychosozialen Beratung haben.
- Wie viele Stunden fachliche Tätigkeit brauche ich für die LSB?
- Nach der alten LSB-Verordnung sind insgesamt 750 Stunden fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
Diese können sich aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen zusammensetzen, beispielsweise aus:
- protokollierten und supervidierten Beratungen
- Einzel- und Gruppensupervision
- Praktika
- Peergruppen
- Leitung oder fachlicher Assistenz bei psychosozialen Seminaren
- Vor- und Nachbereitung dieser Tätigkeiten
Welche Tätigkeiten und Stunden im individuellen Fall tatsächlich anerkannt werden, sollte anhand der für den jeweiligen Ausbildungsweg geltenden Bestimmungen geprüft werden.
- Nach der alten LSB-Verordnung sind insgesamt 750 Stunden fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
- Was kann ich aus meiner bisherigen Selbstständigkeit als fachliche Tätigkeit nachweisen?
- Wenn du bereits selbstständig im psychosozialen Bereich tätig bist, können entsprechende Tätigkeiten grundsätzlich als fachliche Tätigkeit relevant sein, sofern sie die dafür geltenden Anforderungen erfüllen. Für den Nachweis können beispielsweise folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Beratungsprotokolle
- Honorarnoten
- Teilnehmer:innenlisten
- Tätigkeitsnachweise
- Kunden- bzw. Auftraggeberbestätigungen
- weitere schriftliche Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit
- Wenn du bereits selbstständig im psychosozialen Bereich tätig bist, können entsprechende Tätigkeiten grundsätzlich als fachliche Tätigkeit relevant sein, sofern sie die dafür geltenden Anforderungen erfüllen. Für den Nachweis können beispielsweise folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Ich arbeite bereits im psychosozialen Bereich. Wie kann ich meine Tätigkeit bestätigen lassen?
- Wenn du bereits im psychosozialen Bereich arbeitest, kannst du dir deine bisherige Tätigkeit schriftlich bestätigen lassen. Eine solche Bestätigung kann beispielsweise durch deine:n Arbeitgeber:in, Supervisor:in oder eine entsprechend qualifizierte Kollegin bzw. einen entsprechend qualifizierten Kollegen erfolgen. Die Bestätigung sollte insbesondere enthalten:
- Art der Tätigkeit
- Zeitraum
- Umfang bzw. Stundenanzahl
- Tätigkeitsbereich
- konkrete Aufgaben und Rolle
- Wenn du bereits im psychosozialen Bereich arbeitest, kannst du dir deine bisherige Tätigkeit schriftlich bestätigen lassen. Eine solche Bestätigung kann beispielsweise durch deine:n Arbeitgeber:in, Supervisor:in oder eine entsprechend qualifizierte Kollegin bzw. einen entsprechend qualifizierten Kollegen erfolgen. Die Bestätigung sollte insbesondere enthalten:





