- Gibt es Übergangsregelungen für die Einreichung nach der alten Verordnung?
- Ja. Für Personen, die ihre Ausbildung nach der alten LSB-Verordnung bereits begonnen haben, gelten Übergangsregelungen. Die neue Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung trat 2022 in Kraft; nach den Übergangsbestimmungen war ein Beginn der Ausbildung nach der alten Verordnung nur bis 21. September 2024 möglich. Wenn du deine Ausbildung nach der alten Verordnung absolviert hast, solltest du dich über die für deinen individuellen Fall geltenden Übergangsbestimmungen und Fristen informieren. Für eine verbindliche Auskunft empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen WKO-Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung.
- Wie kann ich mich informieren, ob meine Unterlagen vollständig sind?
- Wenn du deine Unterlagen für die Einreichung der LSB-Gewerbeberechtigung vorbereitest, kannst du dich an die zuständige WKO-Fachgruppe wenden. Dort erhältst du Informationen zu den aktuell erforderlichen Nachweisen. Auch wir unterstützen dich gerne bei der Vorprüfung deiner Einreichungsunterlagen und können gemeinsam mit dir schauen, ob die vorhandenen Nachweise vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sind. Für eine verbindliche Beurteilung der gewerberechtlichen Voraussetzungen ist jedoch die zuständige Behörde bzw. WKO-Stelle maßgeblich.
- Kann ich fehlende Bestätigungen für die LSB-Einreichung nachreichen?
- Wenn bei der Prüfung deiner Unterlagen Nachweise fehlen, kann die zuständige Stelle gegebenenfalls eine Nachreichung fehlender Unterlagen ermöglichen. Ob und innerhalb welcher Frist Unterlagen nachgereicht werden können, hängt vom jeweiligen Verfahren und der zuständigen Stelle ab.
Wir empfehlen deshalb, deine Ausbildungsnachweise, Bestätigungen und sonstigen Unterlagen frühzeitig vollständig zusammenzustellen und auf eine nachvollziehbare Dokumentation zu achten.
- Wenn bei der Prüfung deiner Unterlagen Nachweise fehlen, kann die zuständige Stelle gegebenenfalls eine Nachreichung fehlender Unterlagen ermöglichen. Ob und innerhalb welcher Frist Unterlagen nachgereicht werden können, hängt vom jeweiligen Verfahren und der zuständigen Stelle ab.
- Wie kann ich mich optimal auf die Einreichung der LSB-Gewerbeberechtigung
- Eine gute Vorbereitung beginnt damit, alle relevanten Nachweise frühzeitig zu sammeln und übersichtlich zu dokumentieren. Hilfreich ist ein persönlicher Zeitplan, in dem du unter anderem Ausbildungsnachweise, Bestätigungen über Selbsterfahrung und Supervision, Nachweise über fachliche Tätigkeit sowie weitere erforderliche Unterlagen zusammenträgst. Auch Checklisten und Vorlagen können dabei helfen, den Überblick zu behalten. Je früher du mit der Zusammenstellung beginnst, desto leichter lassen sich fehlende Nachweise rechtzeitig klären.
- Was zählt als Selbsterfahrung bei der LSB-Ausbildung und wie lange darf sie zurückliegen?
- Selbsterfahrung ermöglicht die persönliche Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen, Wahrnehmungen, Mustern und Fragestellungen und ist ein wichtiger Bestandteil der LSB-Ausbildung. Je nach geltender Ausbildungsregelung können unterschiedliche Formen psychosozialer Begleitung als Selbsterfahrung berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise Coaching, psychosoziale Beratung, Psychotherapie, Sexualberatung oder Suchtberatung gehören.
Welche Form der Selbsterfahrung anerkannt werden kann und welche zeitlichen Vorgaben gelten, hängt von der jeweils anzuwendenden Verordnung und dem individuellen Ausbildungsweg ab.
- Selbsterfahrung ermöglicht die persönliche Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen, Wahrnehmungen, Mustern und Fragestellungen und ist ein wichtiger Bestandteil der LSB-Ausbildung. Je nach geltender Ausbildungsregelung können unterschiedliche Formen psychosozialer Begleitung als Selbsterfahrung berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise Coaching, psychosoziale Beratung, Psychotherapie, Sexualberatung oder Suchtberatung gehören.
- Wie viele Stunden Fortbildung muss ich als Lebens- und Sozialberater:in jährlich absolvieren?
- Für die Berufsausübung als Lebens- und Sozialberater:in sind regelmäßige Fortbildungen vorgesehen. Die Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberater:innen sehen derzeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden jährlich vor. Die Fortbildung dient dazu, die fachlichen und beruflichen Kompetenzen laufend weiterzuentwickeln und die Qualität der Beratung sicherzustellen.





